Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Angebots- und Zahlungsbedingungen der tapdata GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 11, D-46399 Bocholt, Telefon: 02871 / 23 96 33 44, Telefax: 02871 / 23 96 33 45

I. Geltung der Bedingungen
1. tapdata GmbH erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für sämtliche, auch künftige Geschäftsbeziehungen zwischen tapdata GmbH und ihren Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden, auch wenn die tapdata GmbH nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn tapdata GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn tapdata GmbH sie schriftlich bestätigt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von tapdata GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Es handelt sich im Rechtssinne um Aufforderungen zur Abgabe von Angebote durch den Kunden, welche durch tapdata angenommen werden können. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von tapdata GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Erfolgt die Leistung durch die tapdata GmbH, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung bzw. mit Lieferung zustande.
2. Die Aufstellung von Geräten durch tapdata GmbH sowie die Anleitung von Bedienpersonal erfolgt zu Lasten des Kunden. Die Kosten solcher Serviceleistungen berechnen wir gemäß unserer Preisliste.
3. Angestellte von tapdata GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Preise/Preisbindung

1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch tapdata GmbH gültigen tapdata GmbH-Preisliste.
2. tapdata GmbH ist an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 21 Tage ab Zugang des Angebots beim Kunden gebunden. Die Preise von tapdata GmbH verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro, zzgl. der jeweiligen bei Vertragsschluss geltenden Umsatzsteuer, der gesetzlichen Lieferabgaben sowie der Verpackungs- und Transportkosten. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorangegangenen Preise ihre Gültigkeit. Irrtümer und Fehler in Preisangaben sind vorbehalten.
3. tapdata GmbH behält sich vor, ihre Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.
4. tapdata GmbH wird den Kunden rechtzeitig vor Lieferung und Montage auf ggf. durch den Kunden selbst zu erledigende Vorarbeiten hinweisen. Sofern diese Vorarbeiten später durch tapdata GmbH selbst erledigt werden müssen, sind die hierdurch entstehenden Zusatzkosten auf Basis der üblichen Montagestundensätze von tapdata GmbH zusätzlich zu dem ursprünglich vereinbarten Preis durch den Kunden zu zahlen.
5. Sollte auf Wunsch des Kunden im Einzelfall eine schnellere Montagezeit erwünscht werden, so dass für die Monteure Nachtzuschläge, Feiertagszuschläge o.ä. anfallen, kann tapdata GmbH diese Mehrkosten dem Kunden zusätzlich zu dem vereinbarten Preis in Rechnung stellen.

IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Von tapdata GmbH genannte Liefer- und Montagefristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern tapdata GmbH sie nicht durch schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben hat. Die Liefer- und Montagefristen beginnen mit dem vollständigen Eingang der mit dem Kunden vereinbarten Anzahlung gemäß der einzelvertraglichen Zahlungskonditionen, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen und der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden. tapdata GmbH wird den Kunden – wie unter Ziffer V, Nr. 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt - insbesondere rechtzeitig vor Lieferung und Montage auf ggf. durch den Kunden selbst zu erledigende Vorarbeiten hinweisen. Hierzu zählt auch, dass der Kunde rechtzeitig für die Übermittlung der relevanten Programmierdaten an tapdata GmbH Sorge zu tragen hat. Die Programmierdaten sind, sofern nicht zwischen den Parteien anders vereinbart, spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Liefer- und Montagetermin durch den Kunden an tapdata GmbH in schriftlicher Form mitzuteilen. Verzögerungen bei der Lieferung und Montage, welche durch die nicht rechtzeitige Erledigung dieser Vorarbeiten eintreten, sind von tapdata GmbH nicht zu vertreten. Entsprechend beginnt die vereinbarte Liefer- und Montagefrist erst mit Abschluss der Vorarbeiten. Sofern Vorkasse vereinbart ist, berechnet sich die Lieferzeit ab Zahlungseingang bei tapdata GmbH. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die tapdata GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoffmangelsituationen, Verkehrsstörungen, Wettereinfluss, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von tapdata GmbH eintreten -, hat tapdata GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen tapdata GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sofern tapdata GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von tapdata GmbH.
4. Überschreitet tapdata GmbH einen als verbindlich zugesagten Liefertermin, sind wir berechtigt, binnen angemessener Frist Ersatzgeräte mit vergleichbarer Ausstattung dem Kunden leihweise zur Verfügung zu stellen. Diese Stellung von Ersatzgeräten ist nur dann kostenpflichtig, wenn sie auf Verlangen des Kunden ohne Überschreitung eines verbindlich zugesagten Termins erfolgt. In diesem Fall berechnen sich die Bereitstellungskosten sofern nichts anderes vereinbart ist, nach den bei tapdata GmbH geltenden aktuellen Preislisten für Gerätemietverträge.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur etc. auf den Kunden über. Erfüllungsort ist der Sitz von tapdata GmbH, Erfolgsort ist – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung – die Lieferadresse des Kunden. Bei Anlieferung durch tapdata GmbH geht die Gefahr mit dem Abladen der Ware vom Transportfahrzeug auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tage der Bereitstellung über.
2. Transportversicherungen werden auf Wunsch auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Bei vereinbarter Hol- oder Schickschuld ist bei unversichertem Versand jede Haftung von tapdata GmbH ausgeschlossen.

VI. Zahlungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von tapdata GmbH sofort ohne jeden Abzug rein netto Kasse zahlbar.
2. An Neukunden oder Kunden bei denen in der Vergangenheit Rücklastschriften erfolgt sind, wird nur gegen Vorkasse geliefert. Der Käufer hat alle anfallenden Bankgebühren bzw. Überweisungsgebühren zu tragen. Stammkunden können als Zahlungsart auch Rechnung wählen – Bonität vorausgesetzt. Tapdata GmbH behält sich das Recht vor, in Einzelfällen oder bei hohem Warenwert einen Auftrag nur gegen Zahlung per Vorkasse auszuführen. Zahlungsziel bei Rechnung innerhalb 10 Tagen ohne Abzug. Bei der Nichteinbringung des zu zahlenden Betrags wird ein Inkassobüro beziehungsweise ein Rechtsanwalt beauftragt, die offenen Rechnungen einzufordern. Die Kosten die dadurch entstehen, werden dem Käufer angerechnet.
3. tapdata GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten gegenüber tapdata GmbH anzurechnen. Der Kunde wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist tapdata GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. Gerät der Kunde in Verzug, so ist tapdata GmbH berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weiter ist tapdata GmbH berechtigt, für jede Mahnung dem Kunden einen Bearbeitungsaufwand von 10,00 EUR in Rechnung zu stellen. Das Recht der tapdata GmbH, einen entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung nur aufgrund von Ansprüchen berechtigt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von tapdata GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Falls die unter Eigentumsvorbehalt von tapdata GmbH gelieferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Kunde verpflichtet, tapdata GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Waren entstehen, zu tragen.
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4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an tapdata GmbH ab, die die Abtretung annimmt. Der Kunde ermächtigt tapdata GmbH, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist tapdata GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen und ggf. Abtretung des Herausgabeanspruches des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch tapdata GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die tapdata GmbH erklärt diesen ausdrücklich.
6. tapdata GmbH ist berechtigt, entstandene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken an eine Bank abzutreten.

VIII. Mängelrügen, Gewährleistung

1. Für Sach- und Rechtsmängel haftet tapdata GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Eine über die gesetzlichen Sachmängelhaftungsvorschriften hinausgehende, unselbständige Garantie wird nicht gewährt.
2. Sachmängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind bei gewerblichen Kunden unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen; nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber tapdata GmbH gerügt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung sofort auf ihre Identität zu überprüfen. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Anzeige bei tapdata GmbH, gilt die Lieferung als genehmigt. Die Untersuchungspflichten gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
3. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von tapdata GmbH nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von tapdata GmbH oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen/Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
4. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf die einer natürlichen Abnutzung unterworfenen Gegenstände, wie z.B. Gummiteile, Sicherungen, Batterien usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektronischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
5. Wird ein Sachmangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, ist tapdata GmbH nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist tapdata GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Aufwendungsersatz findet nur bis zur Höhe des Kaufpreises statt.
6. Bei mindestens dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines gerügten Mangels hat der Kunde das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
7. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung stehen dem Kunden nur dann zu, wenn die Pflichtverletzung von tapdata GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Soweit tapdata GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Gibt der Kunde tapdata GmbH keine Gelegenheit, sich von dem Vorliegen des Sachmangels zu überzeugen, stellt er, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, ist tapdata GmbH gegenüber geltend gemachten Sachmängelhaftungsansprüchen zur Zurückbehaltung berechtigt.
9. tapdata GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen tapdata GmbH gegenüber nicht im gesetzlichen Umfang erfüllt hat.
10. Die Angaben von tapdata GmbH zum Liefer- und Leistungsgegenstand in den Katalogen, Prospekten, Werbung und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar; sie sind ohne Gewähr.
11. Fremdgarantien vom Hersteller begründen für tapdata GmbH keine Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie ggf. die Kosten eine Ersatzgerätes. tapdata GmbH ist bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der gesondert zu vergüten ist.
12. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

IX. Haftung
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung von vertraglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Kunden stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch tapdata GmbH.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen gegenüber dem Kunden werden, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen der Mitarbeiter von tapdata GmbH, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Kunden auf Haftung für Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird die Haftung, sofern rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6. Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Gefahrübergang.

X. Entsorgungsdienstleistungen
Ggf. vereinbarte Entsorgungsdienstleistungen, z.B. für die Entsorgung von alten Zapfanlagen, sind nicht widerrufbar. Dem Kunden ist bekannt, dass die über tapdata GmbH zu entsorgende Ware noch am gleichen Tag entsorgt wird, so dass eine Rückübergabe, auch bei Rückabwicklung eines parallel erfolgenden Ersatzkaufes, ausgeschlossen ist. Eine diesbezügliche Haftung von tapdata GmbH ist ausgeschlossen.

XI. Lizenz- und Urheberrechte
1. Die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften bzw. individuell für den Kunden erstellten Produkt verbleiben, unabhängig von der Lieferung an den Kunden, bei tapdata GmbH. Der Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme bedarf der schriftlichen Zustimmung von tapdata GmbH.
2. Die Vervielfältigung von tapdata GmbH-Software ist ausschließlich zu Sicherungszwecken gestattet.

XII. Daten
1. tapdata GmbH nutzt die erhobenen Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Teledienst-Datenschutzgesetzes (TDDSG) von tapdata GmbH gespeichert und verarbeitet.
2. Der Kunde verfügt jederzeit über das Recht zur kostenlosen Auskunft, Berichtigung, Sperrung und gegebenenfalls Löschung seiner gespeicherten Daten. Ein entsprechender Wunsch des Kunden kann an die im einleitenden Satz dieser AGB aufgeführte Anschrift der tapdata GmbH mitgeteilt werden.

XIII. Exportkontrolle
Der Kunde verpflichtet sich, Waren von tapdata GmbH nur unter Einhaltung aller in Deutschland oder dem Sitz des Kunden gültigen Exportbestimmungen zu exportieren. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelung ist tapdata GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle Geschäftsverbindungen mit dem Kunden fristlos einzustellen und sämtliche bereits abgeschlossene Lieferverträge fristlos zu kündigen.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen tapdata GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Soweit gesetzlich zulässig, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen tapdata GmbH und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bocholt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. tapdata GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmensitzgericht zu verklagen.

XV. Schlussbestimmungen

1. Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Regelung hinsichtlich des Schriftformerfordernisses.
2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben diese im Übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dann dasjenige gelten, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der einzelnen AGB-Klauseln vereinbart hätten, um den wirtschaftlichen Erfolg dieser Klausel herbeizuführen. Das Gleiche gilt im Fall von Regelungslücken.
Stand Juni 2020
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